Fragen und Antworten
Hilfe für Gläubiger und Schuldner
Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren als Gläubiger und Schuldner finden Sie auf dieser Seite. Nutzen Sie gern die Suchfunktion. Sie können nach beliebigen Stichworten suchen.
Fragen und Antworten zum Gläubigerinformationssystem finden Sie hier.
FAQs für Schuldner
Alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, haben eine Regellaufzeit von drei Jahren (Verfahrensdauer).
Für Insolvenzen, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, geltend gem. Artikel 103k EGInsO die nachfolgenden verkürzten Zeiträume (sog. Abtretungsfristen):
Datum der Stellung des Insolvenzantrages | Abtretungsfrist |
---|---|
zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 | fünf Jahre und sieben Monate |
zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020 | fünf Jahre und sechs Monate |
zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020 | fünf Jahre und fünf Monate |
zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020 | fünf Jahre und vier Monate |
zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020 | fünf Jahre und drei Monate |
zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020 | fünf Jahre und zwei Monate |
zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020 | fünf Jahre und ein Monat |
zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020 | fünf Jahre |
zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020 | vier Jahre und elf Monate |
zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020 | vier Jahre und zehn Monate |
Für alle Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, gilt die reguläre Abtretungsfrist von 6 Jahren. Es gibt unter Umständen jedoch Verkürzungsmöglichkeiten, die dem Insolvenzschuldner auf Antrag eine frühere Verfahrensbeendigung möglich machen.
Eine Verkürzung der Abtretungsfrist auf fünf Jahre wird erreicht, wenn der Schuldner innerhalb der fünf Jahre alle Verfahrenskosten beglichen hat, die ihm zu Beginn des Insolvenzverfahrens gestundet worden sind.
Um eine Verkürzung auf drei Jahre zu erhalten, müssen neben den Verfahrenskosten noch 35% der gesamten festgestellten Forderungen beglichen werden.
Eine sofortige Beendigung des Verfahrens kann der Schuldner zudem jederzeit beantragen, wenn er es vorzeitig schafft, neben den Verfahrenskosten die gesamten festgestellten Forderungen zu begleichen.
Von der Restschuldbefreiung sind alle Verbindlichkeiten umfasst, die vor Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens begründet worden sind – egal, ob Ihre Gläubiger alle Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden oder nicht. Von der Restschuldbefreiung nicht umfasst sind deliktische Forderungen gem.
Ihr Verfahren wird bei Eröffnung durch das Insolvenzgericht öffentlich gemacht, so dass Ihr Arbeitgeber bereits durch das Internet Kenntnis über Ihr Verfahren erlangen könnte. Darüber hinaus bekommt Ihr Arbeitgeber von uns, aufgrund der von Ihnen unterzeichneten Abtretungserklärung, ein entsprechendes Schreiben mit der Bitte den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an uns abzuführen.
Nein, das Insolvenzverfahren ist kein Kündigungsgrund.
Ein Arbeitgeberwechsel ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens jederzeit möglich. Sie müssen den Insolvenzverwalter nur umgehend über Ihren neuen Arbeitgeber in Kenntnis setzen. Verwenden Sie dazu bitte das Kontaktformular oder schreiben uns eine WhatsApp.
Der Arbeitgeber muss während des Verfahrens den pfändbaren Betrag Ihres Einkommens selbst errechnen und an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder auf ein für Ihr Verfahren eingerichtetes Konto abführen. Die Höhe des Pfändungsbetrages richtet sich nach den aktuellen Pfändungstabellen und ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens sowie Ihrer Unterhaltsverpflichtungen.
Das Verfahren bezieht sich lediglich auf das Vermögen und die Person, die den Insolvenzantrag gestellt hat. Das Vermögen Ihres Ehepartners ist somit nicht von Ihrem Verfahren betroffen. Sollte Ihr Ehepartner allerdings über kein eigenes ausreichendes Einkommen verfügen, so ist er nach der Hochzeit in Ihrem Verfahren als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Entsprechende Unterlagen (Eheurkunde sowie Lohnabrechnungen des Ehepartners) sind diesbezüglich einzureichen.
Erhalten Sie während des laufenden Insolvenzverfahrens eine Schenkung, egal ob Geld oder Wertgegenstände, oder haben sie eine Erbschaft angenommen, sind Geld und sonstige Wertgegenstände an den Insolvenzverwalter in voller Höhe herauszugeben. Schenkungen und Erbschaften im Rahmen der Wohlverhaltensphase sind gem.
Schulden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, sind Bestandteil des Insolvenzverfahrens und müssen nicht zurückgezahlt werden, außer es handelt sich um deliktische Forderungen gem.
Alle Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen allerdings vom Schuldner bezahlt werden. Bezüglich der neuen Schulden ist man vor etwaigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht geschützt.
Neue Schulden stellen grundsätzlich keinen Versagungsgrund bei der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren dar
Während des Insolvenzverfahrens besteht ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot (vgl.
Handelt es sich um bekannte Gläubiger, kann die Post abgeheftet werden. Handelt es sich um „neue“ Gläubiger, deren Forderungen vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, können Sie die Unterlagen an uns schicken, damit der Gläubiger über das bestehende Insolvenzverfahren in Kenntnis gesetzt wird.
Sofern es sich um Verbindlichkeiten handelt, die Sie nach der Insolvenzeröffnung begründet haben, so sind Sie vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht geschützt.
Hierbei ist zu unterscheiden, ob bei Verfahrenseröffnung ein Pfändungsschutzkonto oder ein gängiges Girokonto bestand.
Handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto, „frieren“ die Banken die Konten bei einer Kontopfändung in der Regel für ein, zwei Tage ein und warten auf weitere Anweisungen des Insolvenzverwalters. Sobald dieser sich legitimiert und der Fortführung des Pfändungsschutzkontos zustimmt, kann nach Kontofreigabe wieder auf das Konto zugegriffen werden.
Handelt es sich um ein herkömmliches Girokonto, besteht bei manchen Banken die Möglichkeit, dieses in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Ggf. erklärt der Insolvenzverwalter sodann die Zustimmung, das auf dem Konto befindliche Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Einige Banken kündigen jedoch sofort die Geschäftsbeziehung und fragen beim Insolvenzverwalter an, wohin das Guthaben transferiert werden soll. In diesen Fällen sollte man sofort ein neues Pfändungsschutzkonto bei einer anderen Bank eröffnen. Setzen Sie sich bitte anschließend mit uns in Verbindung.
Die Einträge bei der Schufa werden ca. 3 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht. Gerne können Sie vorher schon den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung an die Schufa übersenden. Wir arbeiten allerdings nicht mit der Schufa zusammen, sodass Sie sich bei weiteren Fragen bitte direkt an den Anbieter wenden.
Grundsätzlich gilt, je mehr, desto besser, sowohl aus Gläubiger- als auch Schuldnersicht. Es gehört zu den Obliegenheiten des Schuldners, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Teile des Gehalts bzw. Lohns sind an die Insolvenzmasse abzuführen. Bei Verstoß liegt grundsätzlich ein Versagungsgrund in Bezug auf die Restschuldbefreiung nach
Die Höhe des pfändbaren Anteils ergibt sich nach der Pfändungstabelle gemäß
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder die Fortführung einer Selbstständigkeit ist trotz Insolvenz grundsätzlich möglich. Voraussetzung für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist jedoch, dass der Insolvenzverwalter gem.
Nur in den seltensten Fällen wird die selbstständige Tätigkeit nicht durch den Insolvenzverwalter freigeben, sondern unter Aufsicht des Insolvenzverwalters gestellt.
Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, wenn sich Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben. Dazu gehören unter anderem:
- Wohnsitzwechsel
- Änderung der Telefonnummer oder der E-Mail-Adresse
- Geburt oder Auszug eines Kindes
- Veränderungen der Einkommensverhältnisse bei unterhaltsberechtigten Personen
- Heirat
- Wechsel des Arbeitgebers bzw. Aufnahme einer Arbeit
- Erbschaft
- Erhalt einer Schenkung
- Gewinn aus einer Lotterie
Das Insolvenzverfahren gliedert sich grundsätzlich in drei Verfahrensabschnitte.
Das „Eröffnungsverfahren“ ist bereits durchlaufen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
In dem „eröffneten Verfahren“ werden die vorhandenen Aktiva liquidiert und die Passiva festgestellt. Sobald alle Aktiva eingezogen sind, wird nach Abgabe des Schlussberichts und Abhaltung des Schlusstermins gegenüber dem Gericht Schlussrechnung gelegt. Sodann erlässt das Gericht einen Aufhebungsbeschluss, welcher das „eröffnete Verfahren“ in die dritte Phase, der „Restschuldbefreiungsphase“, überleitet. Der Aufhebungsbeschluss beendet das Insolvenzverfahren also nicht komplett, sondern leitet nur in die Restschuldbefreiungsphase über. Mit Aufhebung des Verfahrens erhält der Schuldner sein Recht, über sein Vermögen zu verfügen, wieder zurück. In der Restschuldbefreiungsphase tritt der Schuldner nur sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder ab und verpflichtet sich, Vermögen aus erbrechtlichen Vorgängen oder Schenkungen zur Hälfte sowie Lotteriegewinne im Ganzen an den Treuhänder abzuführen.
FAQs für Gläubiger
Wir bitten Sie, die Forderung online über unser Gläubigerinformationssystem anzumelden. Dieses finden Sie auf dieser Homepage. Das Gläubigerinformationssystem verfügt über einen eigenen „FRAGEN UND ANTWORTEN“-Bereich, in dem alle allgemeinen und technischen Fragen zum Gläubigerinformationssystem beantwortet werden.
Die Tabellenauszüge hinsichtlich der bestrittenen Forderungen werden nach dem ersten Prüfungstermin von den Insolvenzgerichten oder dem Verwalter an die betreffenden Gläubiger versandt. Erhält ein Gläubiger nach dem ersten Prüfungstermin keinen Tabellenauszug, kann er davon ausgehen, dass die Forderung in voller Höhe festgestellt ist.
Zudem besteht die Möglichkeit sich über das Gläubigerinformationssystem (GIS) über den aktuellen Stand Ihrer angemeldeten Forderung zu informieren. Das Gläubigerinformationssystem finden Sie auf dieser Homepage. Von telefonischen Sachstandsanfragen bitte wir abzusehen.
Sie können sich jederzeit über das Gläubigerinformationssystem (GIS) mit den Ihnen zugesandten Zugangsdaten über den aktuellen Stand des Verfahrens informieren. Sollten Sie noch keine Zugangsdaten von uns bekommen haben, so fordern Sie diese bitte per E-Mail (kontakt@wk-legal.de) bei uns an.